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verfahrensrecht:rechtsmittel_und_verhandlung_ueber_den_betrag

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Rechtsmittel und Verhandlung über den Betrag

§ 304 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das Urteil bezüglich der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen ist, und erlaubt auf Antrag die Anordnung einer Verhandlung über den Betrag, wenn der Anspruch für begründet erklärt wird.

§ 304 (2) ZPO

Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

siehe auch

§ 304 ZPO → Zwischenurteil über den Grund
Regelt die Möglichkeit, bei Streitigkeiten über den Grund und Betrag eines Anspruchs, ein Zwischenurteil über den Grund zu fällen.

verfahrensrecht/rechtsmittel_und_verhandlung_ueber_den_betrag.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:30 von 127.0.0.1