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§ 407a (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) fordert den Sachverständigen auf, bei Zweifeln an Inhalt und Umfang des Auftrags eine Klärung herbeizuführen und auf unverhältnismäßige Kosten hinzuweisen.
Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
§ 407a ZPO → Weitere Pflichten des Sachverständigen
Beschreibt die zusätzlichen Pflichten, die ein Sachverständiger im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu erfüllen hat.
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