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verfahrensrecht:glaubhaftmachung_der_angaben_und_erhebungen_durch_das_gericht

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Glaubhaftmachung der Angaben und Erhebungen durch das Gericht

§ 118 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Gericht, die Glaubhaftmachung der Angaben des Antragstellers zu verlangen und Erhebungen durchzuführen.

§ 118 (2) ZPO

Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

siehe auch

§ 118 ZPO → Bewilligungsverfahren
Regelt das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, einschließlich der Möglichkeit zur Stellungnahme des Gegners und der Glaubhaftmachung der Angaben durch den Antragsteller.

verfahrensrecht/glaubhaftmachung_der_angaben_und_erhebungen_durch_das_gericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:50 von 127.0.0.1