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§ 778 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft durch den Erben.
§ 778 (1) ZPO → Zwangsvollstreckung in den Nachlass bei Ansprüchen gegen den Nachlass
Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig.
§ 778 (2) ZPO → Zwangsvollstreckung in den Nachlass wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben
Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung in den Nachlass
Regelt die Bedingungen und Einschränkungen der Zwangsvollstreckung in den Nachlass, insbesondere vor der Annahme der Erbschaft durch den Erben.
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