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§ 778 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig ist, solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat.
Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig.
§ 778 ZPO → Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
Regelt die Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft durch den Erben.
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