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verfahrensrecht:zwangsvollstreckung_in_den_nachlass_wegen_eigener_verbindlichkeiten_des_erben

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Zwangsvollstreckung in den Nachlass wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben

§ 778 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig ist.

§ 778 (2) ZPO

Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig.

siehe auch

§ 778 ZPO → Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
Regelt die Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft durch den Erben.

verfahrensrecht/zwangsvollstreckung_in_den_nachlass_wegen_eigener_verbindlichkeiten_des_erben.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:03 von 127.0.0.1