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§ 778 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig ist.
Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig.
§ 778 ZPO → Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsannahme
Regelt die Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft durch den Erben.
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