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verfahrensrecht:zwangsvollstreckung_durch_zwangsgeld_und_zwangshaft

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Zwangsvollstreckung durch Zwangsgeld und Zwangshaft

§ 888 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag erkennen kann, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und gegebenenfalls durch Zwangshaft angehalten werden soll. Das Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.

§ 888 (1) ZPO

Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

siehe auch

§ 888 ZPO → Nicht vertretbare Handlungen
Regelt die Zwangsvollstreckung bei Handlungen, die nicht durch Dritte vorgenommen werden können und ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängen.

verfahrensrecht/zwangsvollstreckung_durch_zwangsgeld_und_zwangshaft.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:54 von 127.0.0.1