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§ 888 (1) ZPO [→ Zwangsvollstreckung durch Zwangsgeld und Zwangshaft] beschreibt, dass das Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag erkennen kann, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und gegebenenfalls durch Zwangshaft angehalten werden soll. Das Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.
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