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§ 784 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren.
§ 784 (1) ZPO → Rechte des Erben bei Zwangsvollstreckung in nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen
Ermöglicht dem Erben die Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen, es sei denn, er haftet unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten.
§ 784 (2) ZPO → Rechte des Nachlassverwalters bei Zwangsvollstreckung in den Nachlass
Gibt dem Nachlassverwalter das Recht, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugunsten anderer Gläubiger als Nachlassgläubiger in den Nachlass aufzuheben.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren
Regelt die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren, insbesondere die Rechte der Erben und Nachlassverwalter in Bezug auf die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen.
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