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§ 784 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) gibt dem Nachlassverwalter das Recht, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugunsten anderer Gläubiger als Nachlassgläubiger in den Nachlass aufzuheben.
Im Falle der Nachlassverwaltung steht dem Nachlassverwalter das gleiche Recht gegenüber Maßregeln der Zwangsvollstreckung zu, die zugunsten eines anderen Gläubigers als eines Nachlassgläubigers in den Nachlass erfolgt sind.
§ 784 ZPO → Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren
Regelt die Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren.
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