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§ 784 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Erben, die Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu verlangen, die zugunsten eines Nachlassgläubigers in sein nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen erfolgt sind, es sei denn, er haftet unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten.
Ist eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so kann der Erbe verlangen, dass Maßregeln der Zwangsvollstreckung, die zugunsten eines Nachlassgläubigers in sein nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen erfolgt sind, aufgehoben werden, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
§ 784 ZPO → Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren
Regelt die Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzverfahren.
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