Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:zustellung_durch_einschreiben_mit_rueckschein_zustellungsauftrag

finanzcheck24.de

Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag

§ 176 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung von Schriftstücken durch Einschreiben mit Rückschein und die Beauftragung von Zustellungen durch Post, Justizbedienstete oder Gerichtsvollzieher.

§ 176 (1) ZPO → Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein
Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

§ 176 (2) ZPO → Zustellungsauftrag an Post, Justizbedienstete oder Gerichtsvollzieher
Regelt die Beauftragung der Post, eines Justizbediensteten oder eines Gerichtsvollziehers mit der Zustellung eines Schriftstücks und die Übergabe des Schriftstücks in einem verschlossenen Umschlag mit einem vorbereiteten Formular einer Zustellungsurkunde.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 → Zustellungen von Amts wegen
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.

verfahrensrecht/zustellung_durch_einschreiben_mit_rueckschein_zustellungsauftrag.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:09 von 127.0.0.1