Anzeigen:
§ 176 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Möglichkeit, ein Schriftstück durch Einschreiben mit Rückschein zuzustellen, wobei der Rückschein als Nachweis der Zustellung genügt.
Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
§ 176 ZPO → Zustellungsauftrag
Regelt die Zustellung von Schriftstücken durch Einschreiben mit Rückschein und die Beauftragung von Zustellungen durch Post, Justizbedienstete oder Gerichtsvollzieher.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de