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§ 176 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Beauftragung der Post, eines Justizbediensteten oder eines Gerichtsvollziehers mit der Zustellung eines Schriftstücks und die Übergabe des Schriftstücks in einem verschlossenen Umschlag mit einem vorbereiteten Formular einer Zustellungsurkunde.
Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.
§ 176 ZPO → Zustellungsauftrag
Regelt die Zustellung von Schriftstücken durch Einschreiben mit Rückschein und die Beauftragung von Zustellungen durch Post, Justizbedienstete oder Gerichtsvollzieher.
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