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§ 693 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung des Mahnbescheids und die Benachrichtigung des Antragstellers.
§ 693 (1) ZPO → Zustellung des Mahnbescheids an den Antragsgegner
Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.
§ 693 (2) ZPO → Benachrichtigung des Antragstellers über die Zustellung
Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 → Mahnverfahren
Regelt das Mahnverfahren, das ein vereinfachtes Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen bietet, bei dem der Antragsgegner durch einen Mahnbescheid zur Zahlung aufgefordert wird und bei Nichtzahlung ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden kann.
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