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verfahrensrecht:benachrichtigung_des_antragstellers_ueber_die_zustellung

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Benachrichtigung des Antragstellers über die Zustellung

§ 693 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Geschäftsstelle den Antragsteller über die Zustellung des Mahnbescheids informiert.

§ 693 (2) ZPO

Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.

siehe auch

§ 693 ZPO → Zustellung des Mahnbescheids
Regelt die Zustellung des Mahnbescheids und die Benachrichtigung des Antragstellers.

verfahrensrecht/benachrichtigung_des_antragstellers_ueber_die_zustellung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:36 von 127.0.0.1