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§ 693 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Mahnbescheid dem Antragsgegner zugestellt wird.
Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.
§ 693 ZPO → Zustellung des Mahnbescheids
Regelt die Zustellung des Mahnbescheids und die Benachrichtigung des Antragstellers.
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