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verfahrensrecht:zustellung_des_mahnbescheids_an_den_antragsgegner

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Zustellung des Mahnbescheids an den Antragsgegner

§ 693 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Mahnbescheid dem Antragsgegner zugestellt wird.

§ 693 (1) ZPO

Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.

siehe auch

§ 693 ZPO → Zustellung des Mahnbescheids
Regelt die Zustellung des Mahnbescheids und die Benachrichtigung des Antragstellers.

verfahrensrecht/zustellung_des_mahnbescheids_an_den_antragsgegner.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:36 von 127.0.0.1