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§ 310 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass bei Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen die Verkündung durch die Zustellung ersetzt wird.
Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach §§ 307, 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt. Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).
§ 310 ZPO → Termin der Urteilsverkündung
Regelt den Zeitpunkt und die Bedingungen der Urteilsverkündung im Zivilprozess.
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