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§ 828 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte.
§ 828 (1) ZPO → Gerichtliche Handlungen durch das Vollstreckungsgericht
Bestimmt, dass die gerichtlichen Handlungen, die die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte betreffen, durch das Vollstreckungsgericht erfolgen.
§ 828 (2) ZPO → Zuständiges Vollstreckungsgericht bei allgemeinem Gerichtsstand
Legt fest, dass das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als Vollstreckungsgericht zuständig ist, und in anderen Fällen das Amtsgericht, bei dem nach § 23 Klage erhoben werden kann.
§ 828 (3) ZPO → Abgabe an zuständiges Gericht bei Unzuständigkeit
Regelt, dass ein nicht zuständiges Gericht die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht abgibt, wobei die Abgabe nicht bindend ist.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 3 → Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Regelt die gerichtlichen Verfahren und Zuständigkeiten bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte, einschließlich der Bestimmung des zuständigen Vollstreckungsgerichts.
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