Anzeigen:
§ 828 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass ein nicht zuständiges Gericht die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht abgibt, wobei die Abgabe nicht bindend ist.
Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.
§ 828 ZPO → Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
Regelt die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de