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verfahrensrecht:gerichtliche_handlungen_durch_das_vollstreckungsgericht

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Gerichtliche Handlungen durch das Vollstreckungsgericht

§ 828 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die gerichtlichen Handlungen, die die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte betreffen, durch das Vollstreckungsgericht erfolgen.

§ 828 (1) ZPO

Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.

siehe auch

§ 828 ZPO → Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
Regelt die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte.

verfahrensrecht/gerichtliche_handlungen_durch_das_vollstreckungsgericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:26 von 127.0.0.1