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verfahrensrecht:zustaendigkeit_ausgestaltung_des_schuldnerverzeichnisses

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Zuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses

§ 882h der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuständigkeit und die Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses, das von zentralen Vollstreckungsgerichten geführt wird.

§ 882h (1) ZPO → Führung des Schuldnerverzeichnisses durch zentrale Vollstreckungsgerichte
Beschreibt, dass das Schuldnerverzeichnis für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt wird und der Inhalt über eine zentrale Abfrage im Internet eingesehen werden kann.

§ 882h (2) ZPO → Bestimmung der zentralen Vollstreckungsgerichte durch Landesregierungen
Regelt, dass die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts wahrnimmt.

§ 882h (3) ZPO → Ermächtigung zur Regelung der Eintragungsanordnungen und Datenschutz
Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zu Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen sowie zum Datenschutz zu regeln.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 6 → Schuldnerverzeichnis
Regelt die Führung und Einsicht in das Schuldnerverzeichnis, einschließlich der Zuständigkeit der zentralen Vollstreckungsgerichte und der datenschutzrechtlichen Anforderungen.

verfahrensrecht/zustaendigkeit_ausgestaltung_des_schuldnerverzeichnisses.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:51 von 127.0.0.1