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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:fuehrung_des_schuldnerverzeichnisses_durch_zentrale_vollstreckungsgerichte

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Führung des Schuldnerverzeichnisses durch zentrale Vollstreckungsgerichte

§ 882h (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Schuldnerverzeichnis für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt wird und der Inhalt über eine zentrale Abfrage im Internet eingesehen werden kann.

§ 882h (1) ZPO

Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden. Die Länder können Einzug und Verteilung der Gebühren sowie weitere Abwicklungsaufgaben im Zusammenhang mit der Abfrage nach Satz 2 auf die zuständige Stelle eines Landes übertragen.

siehe auch

§ 882h ZPO → Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses
Regelt die Zuständigkeit und die Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses, das von zentralen Vollstreckungsgerichten geführt wird.

verfahrensrecht/fuehrung_des_schuldnerverzeichnisses_durch_zentrale_vollstreckungsgerichte.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:51 von 127.0.0.1