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§ 1034 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, insbesondere die Anzahl der Schiedsrichter und die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung bei Benachteiligung.
§ 1034 (1) ZPO → Vereinbarung der Anzahl der Schiedsrichter
Erlaubt den Parteien, die Anzahl der Schiedsrichter zu vereinbaren, und legt fest, dass bei Fehlen einer solchen Vereinbarung die Zahl der Schiedsrichter drei beträgt.
§ 1034 (2) ZPO → Gerichtliche Überprüfung bei Benachteiligung
Ermöglicht einer benachteiligten Partei, bei Gericht die Bestellung der Schiedsrichter abweichend von der vereinbarten Regelung zu beantragen, wenn die Schiedsvereinbarung ein Übergewicht zugunsten einer Partei schafft.
ZPO, Buch 10, Abschnitt 3 → Bildung des Schiedsgerichts
Regelt die Zusammensetzung und Bestellung des Schiedsgerichts, einschließlich der Anzahl der Schiedsrichter und der Verfahren zur Bestellung, um eine faire und unparteiische Schiedsgerichtsbarkeit sicherzustellen.
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