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verfahrensrecht:gerichtliche_ueberpruefung_bei_benachteiligung

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Gerichtliche Überprüfung bei Benachteiligung

§ 1034 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht einer benachteiligten Partei, bei Gericht die Bestellung der Schiedsrichter abweichend von der vereinbarten Regelung zu beantragen, wenn die Schiedsvereinbarung ein Übergewicht zugunsten einer Partei schafft.

§ 1034 (2) ZPO

Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 1034 ZPO → Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Regelt die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, insbesondere die Anzahl der Schiedsrichter und die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung bei Benachteiligung.

verfahrensrecht/gerichtliche_ueberpruefung_bei_benachteiligung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:15 von 127.0.0.1