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verfahrensrecht:vereinbarung_der_anzahl_der_schiedsrichter

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Vereinbarung der Anzahl der Schiedsrichter

§ 1034 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Parteien, die Anzahl der Schiedsrichter zu vereinbaren, und legt fest, dass bei Fehlen einer solchen Vereinbarung die Zahl der Schiedsrichter drei beträgt.

§ 1034 (1) ZPO

Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.

siehe auch

§ 1034 ZPO → Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Regelt die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, insbesondere die Anzahl der Schiedsrichter und die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung bei Benachteiligung.

verfahrensrecht/vereinbarung_der_anzahl_der_schiedsrichter.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:15 von 127.0.0.1