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verfahrensrecht:zurueckgewiesene_und_neue_angriffs-_und_verteidigungsmittel

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Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 531 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zulässigkeit von Angriffs- und Verteidigungsmitteln in der Berufungsinstanz.

§ 531 (1) ZPO → Ausschluss zurückgewiesener Angriffs- und Verteidigungsmittel
Bestimmt, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen wurden, ausgeschlossen bleiben.

§ 531 (2) ZPO → Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel
Erlaubt die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel unter bestimmten Voraussetzungen, wie übersehene Gesichtspunkte oder Verfahrensmängel.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Berufung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Berufung, einschließlich der Zulässigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen.

verfahrensrecht/zurueckgewiesene_und_neue_angriffs-_und_verteidigungsmittel.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/24 00:11 von mfreund