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verfahrensrecht:zulassung_neuer_angriffs-_und_verteidigungsmittel

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Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 531 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel unter bestimmten Voraussetzungen.

§ 531 (2) ZPO

Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, 2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder 3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.

Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

siehe auch

§ 531 ZPO → Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
Regelt die Zulässigkeit von Angriffs- und Verteidigungsmitteln in der Berufungsinstanz.

verfahrensrecht/zulassung_neuer_angriffs-_und_verteidigungsmittel.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:13 von 127.0.0.1