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verfahrensrecht:ausschluss_zurueckgewiesener_angriffs-_und_verteidigungsmittel

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Ausschluss zurückgewiesener Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 531 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen wurden, ausgeschlossen bleiben.

§ 531 (1) ZPO

Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

siehe auch

§ 531 ZPO → Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
Regelt die Zulässigkeit von Angriffs- und Verteidigungsmitteln in der Berufungsinstanz.

verfahrensrecht/ausschluss_zurueckgewiesener_angriffs-_und_verteidigungsmittel.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:13 von 127.0.0.1