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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:anwendung_allgemeiner_vorschriften_auf_die_berufungsbegruendung

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Anwendung allgemeiner Vorschriften auf die Berufungsbegründung

§ 520 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden sind.

§ 520 (5) ZPO

Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

siehe auch

§ 520 ZPO → Berufungsbegründung
Regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Berufung.

verfahrensrecht/anwendung_allgemeiner_vorschriften_auf_die_berufungsbegruendung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:10 von 127.0.0.1