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§ 520 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) stellt klar, dass die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden sind.
Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
§ 520 ZPO → Berufungsbegründung
Regelt die Anforderungen und Fristen für die Begründung einer Berufung.
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