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verfahrensrecht:fortsetzung_des_rechtsstreits_im_ordentlichen_verfahren

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Fortsetzung des Rechtsstreits im ordentlichen Verfahren

§ 600 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt, wenn dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten wird.

§ 600 (1) ZPO

Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.

siehe auch

§ 600 ZPO → Nachverfahren
Regelt das Nachverfahren, das im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt, wenn dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten wird.

verfahrensrecht/fortsetzung_des_rechtsstreits_im_ordentlichen_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:33 von 127.0.0.1