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verfahrensrecht:zugriff_und_datenverwendung_im_schutzschriftenregister

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Zugriff und Datenverwendung im Schutzschriftenregister

§ 945a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass Gerichte über ein automatisiertes Verfahren Zugriff auf das Register haben und die Datenverwendung auf das Notwendige beschränkt sein muss, wobei Abrufvorgänge protokolliert werden.

§ 945a (3) ZPO

Die Gerichte erhalten Zugriff auf das Register über ein automatisiertes Abrufverfahren. Die Verwendung der Daten ist auf das für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Abrufvorgänge sind zu protokollieren.

siehe auch

§ 945a ZPO → Einreichung von Schutzschriften
Regelt die Einreichung von Schutzschriften in einem zentralen, länderübergreifenden elektronischen Register.

verfahrensrecht/zugriff_und_datenverwendung_im_schutzschriftenregister.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:09 von 127.0.0.1