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verfahrensrecht:teilnahme_der_parteien_an_der_beweisaufnahme

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Teilnahme der Parteien an der Beweisaufnahme

§ 357 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt den Parteien, der Beweisaufnahme beizuwohnen.

§ 357 (1) ZPO

Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.

siehe auch

§ 357 ZPO → Parteiöffentlichkeit
Regelt die Parteiöffentlichkeit bei der Beweisaufnahme, indem es den Parteien erlaubt, der Beweisaufnahme beizuwohnen und die Modalitäten der Mitteilung von Terminen festlegt.

verfahrensrecht/teilnahme_der_parteien_an_der_beweisaufnahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:46 von 127.0.0.1