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verfahrensrecht:ladung_von_zeugen_durch_die_geschaeftsstelle

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Ladung von Zeugen durch die Geschäftsstelle

§ 377 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Ausfertigung und Mitteilung der Zeugenladung durch die Geschäftsstelle.

§ 377 (1) ZPO

Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt.

siehe auch

§ 377 ZPO → Zeugenladung
Beschreibt die Anforderungen und den Ablauf der Ladung von Zeugen im Zivilprozess.

verfahrensrecht/ladung_von_zeugen_durch_die_geschaeftsstelle.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:53 von 127.0.0.1