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§ 377 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anzuordnen.
Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, dass er zur Vernehmung geladen werden kann. Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet.
§ 377 ZPO → Zeugenladung
Beschreibt die Anforderungen und den Ablauf der Ladung von Zeugen im Zivilprozess.
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