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verfahrensrecht:vorauszahlung_der_kosten_durch_den_schuldner

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Vorauszahlung der Kosten durch den Schuldner

§ 887 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gläubiger, die Verurteilung des Schuldners zur Vorauszahlung der Kosten zu beantragen, die durch die Handlung entstehen werden.

§ 887 (2) ZPO

Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

siehe auch

§ 887 ZPO → Vertretbare Handlungen
Regelt die Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme vertretbarer Handlungen auf Kosten des Schuldners, wenn dieser die Verpflichtung nicht erfüllt.

verfahrensrecht/vorauszahlung_der_kosten_durch_den_schuldner.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:53 von 127.0.0.1