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verfahrensrecht:wiederholte_und_nachtraegliche_vernehmung

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Wiederholte und nachträgliche Vernehmung

§ 398 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen das Prozessgericht die wiederholte oder nachträgliche Vernehmung eines Zeugen anordnen kann.

§ 398 (1) ZPO → Ermessen des Gerichts zur wiederholten Vernehmung
Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

§ 398 (2) ZPO → Nachträgliche Vernehmung bei verweigerter Frage
Wenn ein beauftragter oder ersuchter Richter die Stellung einer von einer Partei angeregten Frage verweigert hat, kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.

§ 398 (3) ZPO → Versicherung der Richtigkeit ohne erneute Beeidigung
Bei der wiederholten oder nachträglichen Vernehmung kann der Richter den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen, anstatt eine erneute Beeidigung durchzuführen.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 7 → Zeugenbeweis
Regelt die Aufnahme und Behandlung von Zeugenaussagen im Zivilprozess, einschließlich der Rechte und Pflichten der Zeugen und der Parteien sowie der gerichtlichen Befugnisse bei der Beweisaufnahme.

verfahrensrecht/wiederholte_und_nachtraegliche_vernehmung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:10 von 127.0.0.1