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§ 398 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen das Prozessgericht die wiederholte oder nachträgliche Vernehmung eines Zeugen anordnen kann.
§ 398 (1) ZPO → Ermessen des Gerichts zur wiederholten Vernehmung
Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.
§ 398 (2) ZPO → Nachträgliche Vernehmung bei verweigerter Frage
Wenn ein beauftragter oder ersuchter Richter die Stellung einer von einer Partei angeregten Frage verweigert hat, kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.
§ 398 (3) ZPO → Versicherung der Richtigkeit ohne erneute Beeidigung
Bei der wiederholten oder nachträglichen Vernehmung kann der Richter den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen, anstatt eine erneute Beeidigung durchzuführen.
Gemäß § 398 Abs. 1 ZPO [→ Wiederholte und nachträgliche Vernehmung] steht die wiederholte Vernehmung eines Zeugen im Ermessen des Berufungsgerichts. Diesem Ermessen sind aber Grenzen gesetzt. So muss das Berufungsgericht einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gemäß § 398 Abs. 1 ZPO vernehmen, wenn es dessen Aussage anders würdigen will als die Vorinstanz.1)
Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit der Aussage betreffen.2)
Entsprechendes gilt, wenn die erste Instanz von der Würdigung der Aussagen der von ihr vernommenen Zeugen und der Erörterung der Glaubwürdigkeit der Zeugen ganz abgesehen hat. In der Berufungsinstanz kann ein angetretener Zeugenbeweis durch die Verwertung der Niederschrift der erstinstanzlichen Zeugenvernehmung nur ersetzt werden, wenn der persönliche Eindruck, den der Zeuge bei seiner Vernehmung hinterließ oder bei einer erneuten Vernehmung hinterlassen würde, für die Würdigung seiner Aussage nicht entscheidend ist. Anderenfalls hat eine Wiederholung der Beweisaufnahme zu erfolgen.3)
Die genannten Grundsätze gelten entsprechend für die formlose Parteianhörung.4)
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 7 → Zeugenbeweis
Regelt die Aufnahme und Behandlung von Zeugenaussagen im Zivilprozess, einschließlich der Rechte und Pflichten der Zeugen und der Parteien sowie der gerichtlichen Befugnisse bei der Beweisaufnahme.
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