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verfahrensrecht:ermessen_des_gerichts_zur_wiederholten_vernehmung

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Ermessen des Gerichts zur wiederholten Vernehmung

§ 398 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es dem Prozessgericht, nach eigenem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anzuordnen.

§ 398 (1) ZPO

Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

siehe auch

§ 398 ZPO → Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
Regelt die Bedingungen, unter denen das Prozessgericht die wiederholte oder nachträgliche Vernehmung eines Zeugen anordnen kann.

verfahrensrecht/ermessen_des_gerichts_zur_wiederholten_vernehmung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:10 von 127.0.0.1