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§ 156 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen eine bereits geschlossene Verhandlung wiedereröffnet werden kann.
§ 156 (1) ZPO → Anordnung der Wiedereröffnung durch das Gericht
Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung anordnen, die geschlossen war.
§ 156 (2) ZPO → Pflicht zur Wiedereröffnung bei bestimmten Umständen
Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn entscheidungserhebliche Verfahrensfehler vorliegen, neue Tatsachen vorgetragen werden, die einen Wiederaufnahmegrund bilden, oder ein Richter zwischen Verhandlung und Beratung ausgeschieden ist.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Abläufe und Bestimmungen, die im Verfahren bis zur Urteilsverkündung zu beachten sind, einschließlich der Verfahrensschritte, die zur Entscheidungsfindung führen.
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