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verfahrensrecht:anordnung_der_wiedereroeffnung_durch_das_gericht

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Anordnung der Wiedereröffnung durch das Gericht

§ 156 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, eine Verhandlung, die geschlossen war, wieder zu eröffnen.

§ 156 (1) ZPO

Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

siehe auch

§ 156 ZPO → Wiedereröffnung der Verhandlung
Regelt die Bedingungen, unter denen eine bereits geschlossene Verhandlung wiedereröffnet werden kann.

verfahrensrecht/anordnung_der_wiedereroeffnung_durch_das_gericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:03 von 127.0.0.1