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verfahrensrecht:widerspruch

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Widerspruch

§ 924 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Widerspruch gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird.

§ 924 (1) ZPO → Widerspruch gegen Arrestbeschluss
Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

§ 924 (2) ZPO → Darlegung der Gründe im Widerspruch
Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

§ 924 (3) ZPO → Vollziehung des Arrestes und einstweilige Anordnung
Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Arrestverfahren
Regelt die Verfahren zur Anordnung und Vollziehung von Arrestmaßnahmen, einschließlich der Möglichkeiten des Widerspruchs und der einstweiligen Anordnungen.

verfahrensrecht/widerspruch.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:03 von 127.0.0.1