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§ 924 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Auswirkungen des Widerspruchs auf die Vollziehung des Arrestes und die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung.
Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
§ 924 ZPO → Widerspruch
Regelt den Widerspruch gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird.
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