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verfahrensrecht:vollziehung_des_arrestes_und_einstweilige_anordnung

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Vollziehung des Arrestes und einstweilige Anordnung

§ 924 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Auswirkungen des Widerspruchs auf die Vollziehung des Arrestes und die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung.

§ 924 (3) ZPO

Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

siehe auch

§ 924 ZPO → Widerspruch
Regelt den Widerspruch gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird.

verfahrensrecht/vollziehung_des_arrestes_und_einstweilige_anordnung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:03 von 127.0.0.1