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§ 924 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, Widerspruch eingelegt werden kann.
Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.
§ 924 ZPO → Widerspruch
Regelt den Widerspruch gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird.
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