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verfahrensrecht:widerspruch_gegen_arrestbeschluss

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Widerspruch gegen Arrestbeschluss

§ 924 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, Widerspruch eingelegt werden kann.

§ 924 (1) ZPO

Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

siehe auch

§ 924 ZPO → Widerspruch
Regelt den Widerspruch gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird.

verfahrensrecht/widerspruch_gegen_arrestbeschluss.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:03 von 127.0.0.1