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verfahrensrecht:wahrheitsermahnung_vernehmung_zur_person

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Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person

§ 395 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Ermahnung des Zeugen zur Wahrheit und die Vernehmung zur Person.

§ 395 (1) ZPO → Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf Beeidigung
Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe.

§ 395 (2) ZPO → Vernehmung zur Person des Zeugen
Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 7 → Zeugenbeweis
Regelt die Beweisführung durch Zeugen, einschließlich der Ladung, Vernehmung, Beeidigung und der Rechte und Pflichten der Zeugen im Zivilprozess.

verfahrensrecht/wahrheitsermahnung_vernehmung_zur_person.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:10 von 127.0.0.1