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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:vernehmung_zur_person_des_zeugen

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Vernehmung zur Person des Zeugen

§ 395 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Vernehmung zur Person des Zeugen.

§ 395 (2) ZPO

Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.

siehe auch

§ 395 ZPO → Vernehmung zur Person
Beschreibt die Ermahnung des Zeugen zur Wahrheit und die Vernehmung zur Person.

verfahrensrecht/vernehmung_zur_person_des_zeugen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:10 von 127.0.0.1