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verfahrensrecht:ermahnung_zur_wahrheit_und_hinweis_auf_beeidigung

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Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf Beeidigung

§ 395 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermahnt den Zeugen zur Wahrheit und weist auf die Möglichkeit einer Beeidigung hin.

§ 395 (1) ZPO

Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe.

siehe auch

§ 395 ZPO → Vernehmung zur Person
Beschreibt die Ermahnung des Zeugen zur Wahrheit und die Vernehmung zur Person.

verfahrensrecht/ermahnung_zur_wahrheit_und_hinweis_auf_beeidigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:10 von 127.0.0.1