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verfahrensrecht:vorwegpfaendung

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Vorwegpfändung

§ 811c der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vorwegpfändung, also die Möglichkeit, eine Sache zu pfänden, die demnächst pfändbar wird, jedoch im Gewahrsam des Schuldners verbleibt.

§ 811c (1) ZPO → Pfändung bei erwarteter Pfändbarkeit
Erlaubt die Pfändung einer Sache, die demnächst pfändbar wird, wobei die Sache im Gewahrsam des Schuldners verbleibt und die Vollstreckung erst fortgesetzt wird, wenn die Sache pfändbar geworden ist.

§ 811c (2) ZPO → Aufhebung der Pfändung bei Nichtpfändbarkeit innerhalb eines Jahres
Bestimmt, dass die Pfändung aufgehoben wird, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren für die Vollstreckung von Geldforderungen und anderen Ansprüchen.

verfahrensrecht/vorwegpfaendung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:21 von 127.0.0.1