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verfahrensrecht:pfaendung_bei_erwarteter_pfaendbarkeit

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Pfändung bei erwarteter Pfändbarkeit

§ 811c (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Pfändung einer Sache, die demnächst pfändbar wird, wobei die Sache im Gewahrsam des Schuldners verbleibt.

§ 811c (1) ZPO

Ist zu erwarten, dass eine Sache demnächst pfändbar wird, so kann sie gepfändet werden, ist aber im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. Die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist.

siehe auch

§ 811c ZPO → Vorwegpfändung
Regelt die Vorwegpfändung, also die Möglichkeit, eine Sache zu pfänden, die demnächst pfändbar wird, jedoch im Gewahrsam des Schuldners verbleibt.

verfahrensrecht/pfaendung_bei_erwarteter_pfaendbarkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:21 von 127.0.0.1