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verfahrensrecht:aufhebung_der_pfaendung_bei_nichtpfaendbarkeit_innerhalb_eines_jahres

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Aufhebung der Pfändung bei Nichtpfändbarkeit innerhalb eines Jahres

§ 811c (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Pfändung aufgehoben wird, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.

§ 811c (2) ZPO

Die Pfändung ist aufzuheben, wenn die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden ist.

siehe auch

§ 811c ZPO → Vorwegpfändung
Regelt die Vorwegpfändung, also die Möglichkeit, eine Sache zu pfänden, die demnächst pfändbar wird, jedoch im Gewahrsam des Schuldners verbleibt.

verfahrensrecht/aufhebung_der_pfaendung_bei_nichtpfaendbarkeit_innerhalb_eines_jahres.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:21 von 127.0.0.1