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§ 432 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Vorgehensweise, wenn sich eine Urkunde in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines Beamten befindet und der Beweis angetreten werden soll.
§ 432 (1) ZPO → Antrag auf Mitteilung der Urkunde durch Behörde oder Beamten
Regelt, dass der Beweis durch einen Antrag angetreten wird, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen.
§ 432 (2) ZPO → Nichtanwendung auf selbst beschaffbare Urkunden
Bestimmt, dass diese Vorschrift nicht auf Urkunden anzuwenden ist, die die Parteien ohne Mitwirkung des Gerichts beschaffen können.
§ 432 (3) ZPO → Verweigerung der Mitteilung und Anwendung weiterer Vorschriften
Beschreibt, dass bei Verweigerung der Mitteilung durch die Behörde oder den Beamten die Vorschriften der §§ 428 bis 431 gelten, wenn eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § 422 gestützt wird.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 → Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Beweisaufnahme, einschließlich der Vorlegung von Urkunden und der Mitwirkung von Behörden und Beamten bei der Beweisführung.
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